angebot/Service für FestveranstalterInnen
'Fest im Griff!'/   Jugendschutzgesetz/


Zum Jugendschutzgesetz


Laut §4 des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes sind Gewerbetreibende und auch Veranstalter zur Einhaltung des Jugendschutzgesetztes verpflichtet. Sie haben nachzuweisen, dass sie alles unternommen haben, um dieser Verpflichtung nachzukommen.

Unter den nachfolgenden Links können Sie das Gesetz genau nachlesen:
www.soziales.steiermark.at
www.kija.at
www.ris.bka.gv.at

Die folgenden Grenzwerte sollte jede/r abrufbereit haben, die/der mit Jugendlichen zu tun hat:

- Öffentl. Aufenthalt bis 21 Uhr  -> Bis 14
- Öffentl. Aufenthalt bis 23 Uhr  -> 14 bis 16
- Öffentl. Aufenthalt bis 02 Uhr  -> 16 bis 18
- Autostoppen                          -> Ab 15
- Tabakwaren                          -> Ab 16
- Alkohol (unter 14 Vol.%)        -> Ab 16
- Alkohol (über  14 Vol.%)        -> Ab 18
- Geldspielapparate                  -> Ab 18


Aktiver Jugendschutz bedeutet auch, die wichtigsten Aussagen des Gesetzes gut sichtbar zu machen, etwa durch Hinweisschilder (siehe PDF Download).

Ebenso wäre es einfach und doch sehr wirkungsvoll, die entsprechenden Altersfreigaben bei alkoholischen Getränken gleich in der Preisliste (siehe PDF Download) anzuführen.

Hinweise auf Ihren Einladungen und Plakaten, wie z.B. „Jugendschutz ist uns wichtig!“ oder „dieses Fest wird nach Jugendschutzrichtlinien durchgeführt!“ kosten nichts, bringen Klarheit für die Festbesucher/innen und einen Imagegewinn für Sie!

IconHinweisschilder (19 KB)
[.pdf - 20 kB]
IconPreisliste (17 KB)
[.pdf - 18 kB]
Medieninhaber:
VIVID - Fachstelle für Suchtprävention
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