Rechtliche Infos

Quelle:
Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz vom 08. Juli 1969
in der Fassung LGBl. Nr. 148/2006


Öffentliche Veranstaltungen

Sind alle Veranstaltungen, zu denen Personen Zutritt haben, die nicht von der Veranstalterin / dem Veranstalter persönlich geladen und ihr / ihm nicht schon vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung bekannt sind.
Solche Veranstaltungen sind allgemein zugänglich.
Dies sind insbesondere Veranstaltungen nach dem
Stmk. Veranstaltungsgesetz
(z.B. Theatervorführungen, Zeltfeste, Sportveranstaltungen und dgl.) und dem Stmk Lichtspielgesetz (Kinovorführungen)

Anzeigepflichtige Veranstaltungen

a) Bei der Bürgermeisterin / beim Bürgermeister:
z.B.: Bälle, Masken- und Wohltätigkeitsfeste, Konzerte, Vorträge, Vorlesungen und sportliche Veranstaltungen wie Fahrradrennen, Schwimmveranstaltungen uvm.

b) Bei der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. bei der Bundespolizeibehörde
Veranstaltungen bei denen die Betriebsstätte über den Bereich einer Gemeinde hinausreicht oder Aufstellung und Betrieb von Geld und Unterhaltungsspielautomaten;

Form und Inhalt der Anzeige
Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten und hat folgendes zu enthalten
- Daten der Veranstalterin / des Veranstalters
- Gegenstand, Zeit und Ort der Veranstaltung sowie deren Betriebsstätte

Bewilligungspflichtige Veranstaltungen

Bewilligung erfolgt durch die Landesregierung;
z.B.: Variete, Zirkus und pratermäßige Veranstaltungen, sowie Geld- und Unterhaltungsspielapparate

Verbotene Veranstaltungen

Veranstaltungen, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen oder die Einrichtungen der Republik Österreich oder eines Bundeslandes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft gefährden oder Veranstaltungen, die verrohend oder sittenwidrig sind.

Pflichten der Veranstalterin / des Veranstalters

- Hat für die Erfüllung aller Bestimmungen dieses Gesetzes und der erlassenen Verfügungen Sorge zu tragen
- Hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen
- Hat besonders die Verbote des Jugendschutzgesetzes zu beachten

Den genauen Gesetzestext finden Sie unter www.ris2.bka.gv.at

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