Öffentliche Orte
Seit dem 1. Jänner 2005 besteht – abgesehen von einzelnen Bereichen – ein gesetzliches Rauchverbot an geschlossenen, öffentlichen Orten.
(§12 und § 13 Tabakgesetz)
Als öffentlicher Ort gilt jeder Ort, der ständig oder zu bestimmten Zeiten von einem vorher nicht beschränkten Personenkreis betreten werden kann (§ 11 Tabakgesetz). Darunter fallen beispielsweise Amtsgebäude, Gesundheitseinrichtungen, Einkaufszentren, Hallenbäder, Busse, Züge, Schulen etc.
Laut Tabakgesetz (§ 13a) müssen Räume, die unter diese Regelung fallen, deutlich als solche gekennzeichnet sein. Dies kann sowohl schriftlich, als auch mittels Symbolen erfolgen. Die Nichteinhaltung der Ausschilderungspflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
Ausnahme: Eigene Räumlichkeiten
Sollten die örtlichen Gegebenheiten die Einrichtung eines separaten Raucherraumes erlauben, kann das Rauchen in diesen abgetrennten Bereichen gestattet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Tabakrauch aus den „Raucherräumen“ nicht in die Rauchverbotszone gelangen kann.
Ausdrücklich ausgenommen von dieser Sonderregelung sind Einrichtungen in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden wie z. B. Schulen, Internate, Kindergärten, Horte etc.
Offene Raucherbereiche in Einrichtungen, in denen Rauchverbot herrscht, sind nicht zulässig.
Ausnahme: Gastronomie
Mit 1. Jänner 2009 wurde das Rauchen auch in der Gastronomie zur Ausnahme und ist nur in abgeschlossenen Räumen ab 80 Quadratmeter Betriebsgröße erlaubt. Bis zu einer Lokalgröße von 50 qm darf die Wirtin/der Wirt selbst entscheiden, ob er ein Raucher- oder ein Nichtraucherlokal führen möchte. Bei Lokalitäten bis 80 qm entscheidet die Behörde, ob eine räumliche Trennung zumutbar ist.
In jedem Fall muss der Nichtraucherbereich der Hauptraum des Lokals sein und mindestens 50 Prozent der Gesamtfläche betragen.
Ob es sich bei den betreffenden Betrieben um Raucher- oder Nichtraucherlokale handelt, muss laut Gesetz bereits am Eingang zum Lokal sowie am Eingang zu den jeweiligen Gasträumen klar gekennzeichnet sein.
Den Gesetzestext im Wortlaut (BGBL. I 120/2008) finden Sie unter www.ris.bka.gv.at
Weitere Informationen zum Thema Tabak finden Sie unter www.rauchfrei-dabei.at
Unterrichts- und Fortbildungsveranstaltungen
Ausnahmsloses Rauchverbot herrscht in all jenen Räumen, in denen Unterrichts- und Fortbildungsveranstaltungen oder schulische Aktivitäten stattfinden.
Dieses Verbot hat somit nicht nur für Schulen, Kindergärten und Horte Gültigkeit, sondern auch für Einrichtungen, in denen zusätzlich zum Angebot für Kinder und Jugendliche Erwachsenen-bildungsmaßnahmen durchgeführt werden. Wird eine Einrichtung ausschließlich von Erwachsenen besucht, kann von der Ausnahme Gebrauch gemacht und ein Raucherzimmer eingerichtet werden (§ 12 Abs. 1. Z 1 und 3 Tabakgesetz).
Mehrzweckhallen und Räume, die nicht nur zu reinen Unterrichtszwecken dienen, unterliegen für die Dauer der Nutzung zu Unterrichts- oder Fortbildungszwecken, sowie für jenen Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes notwendig ist, dem gesetzlichen Rauchverbot.
In Räumen, in denen Kinder und Jugendliche aufgenommen, beaufsichtigt oder beherbergt werden wie beispielsweise in Schulen, Kindergärten und Horten, gilt ein so genanntes „ausnahmsloses Rauchverbot“. Das bedeutet, dass in solchen Einrichtungen selbst die Installierung eines Raucherraumes untersagt ist (§ 13 Abs. 3 Tabakgesetz).
Ausführlichere Informationen zum Thema „Nichtraucherschutz in Schulen“ erhalten Sie unter archiv.bmbwk.gv.at/ministerium/rs/2006-03.xml
Arbeitsplatz
Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz wird nicht im Tabakgesetz geregelt. Zu diesem Zweck gibt es in verschiedenen anderen Gesetzestexten Absätze und Paragraphen, die sich dieser Thematik annehmen.
So hat etwa laut Arbeitnehmer/innenschutzgesetz der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Nichtraucher/innen vor den Einwirkungen des Tabakrauches geschützt werden. Zum Tragen kommt das Rauchverbot bereits, wenn sich ein/e Nichtraucher/in und ein/e Raucher/in gemeinsam einen Büroraum oder einen vergleichbaren Arbeitsraum teilen. Darüber hinaus gelten die Rauchverbote am Arbeitsplatz auch in Sanitäts- und Umkleideräumen. Ausgenommen davon sind Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, wobei auch hier der Nichtraucherschutz im Vordergrund steht.
Folgende Gesetzespassagen beschäftigen sich mit dem Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz:
§ 30 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 (ASchG)
§ 30 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes 1999 (B-BSG)
§ 4 Abs. 6 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG)
§ 121 der steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001
§ 24 des steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000
Die Gesetzestexte im Wortlaut finden Sie unter www.ris2.bka.gv.at