Das neue Suchtmittelgesetz (SMG) ist seit 1.1.1998 in Kraft und regelt den Umgang mit Suchtmitteln in Österreich. Mit allen Suchtmitteln? Nein - nur mit den illegalen; Regelungen zu Alkohol und Tabak findest du z.B. im Jugendschutzgesetz.
Das SMG unterscheidet zwischen Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen.

Suchtgifte im engeren Sinn sind z.B. Cannabis, Speed, Kokain, Ecstasy, Opium, Heroin etc.

Psychotrope Substanzen sind Stoffe, die vor allem in der Medizin verwendet werden.

Vorläuferstoffe sind Stoffe, die für die Herstellung von Suchtgiften benötigt werden, aber auch in der Chemie und der Medikamentenerzeugung.


Verbote gelten für alle drei Gruppen von Stoffen, wobei die Suchtgifte am strengsten behandelt werden.

Welche Handlungen sind gemäß SMG strafbar?

· Erwerb (kaufen, tauschen, geschenkt bekommen)
· Besitz (Aufbewahren, Halten, bei einem Joint die Weitergabe von Hand zu Hand)
· Überlassung (verkaufen, verschenken)
· Verschaffung, Erzeugung und Herstellung (z.B. die Gewinnung von Suchtgift bei Cannabis: das   Trennen des Harzes von den Pflanzen, das Reinigen von Suchtgift oder die Umwandlung in andere   Stoffe)
· Ein- und Ausfuhr
· Bewerbung von Suchmitteln

Der Konsum eines Suchtmittels ist nicht strafbar, da aber der Konsum ohne Erwerb oder Besitz einer Substanz nicht möglich ist, verstößt man damit dennoch gegen das SMG.

Was kann passieren, wenn man erwischt wird?

Grundsätzlich ist das recht einfach: Wenn jemand mit Suchtmitteln erwischt wird, ermittelt die Polizei oder Gendarmerie, die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, und ein Gericht urteilt und verhängt eine Strafe.
Die Folgen können dabei weitreichend und schwerwiegend sein: Im Rahmen des Strafrechts können Geld- und Freiheitsstrafen über dich verhängt werden, zu Geldstrafe oder Gefängnis kommt noch, dass es schwerer oder unmöglich wird, einen Pass oder einen Führerschein zu erlangen. Weiters kann es zum Verlust des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, oder einem "Berufsverbot" für bestimmte Berufe - etwa im sozialen Bereich - kommen. Dazu kommt eine Eintragung ins Register der Suchtmittelüberwachungsstelle in Wien.
Die Höhe der Strafe hängt u.a. von der Art und Menge der Substanz ab und davon, ob jemand mit dem Stoff gewerbsmäßig dealt, ob jemand selbst abhängig ist, ob jemand schon wegen Suchtmitteldelikten vorbestraft ist etc.. Der Strafrahmen geht dabei von einer vorläufigen Zurücklegung durch den Staatsanwalt bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe bei Einfuhr und Vertrieb sehr großer Mengen von Drogen.
Ausnahmen
Ein wesentlicher Grundsatz des neuen Suchtmittelgesetzes ist "helfen statt strafen". Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann die Anzeige auf eine Probezeit von 2 Jahren vorläufig zurücklegen, wenn die Person

· zum ersten Mal erwischt wird und
· nur eine kleine Menge des Suchtmittels für den Eigenbedarf besitzt und
· sich einer "gesundheitsbezogenen Maßnahme" unterzieht (sofern das angeordnet wird)
  Was eine "kleine Menge" ist, entscheidet die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht, aber es ist auf   jeden Fall sehr wenig. (§§ 35-38)

Der etwas seltsam klingende Begriff "gesundheitsbezogene Maßnahme" bedeutet:

· eine Untersuchung durch einen Arzt;
· Gespräche in einer Beratungsstelle;
· und gegebenenfalls ein körperlicher Entzug.

Es geht also um Maßnahmen, die darauf hinwirken sollen, dass die/der Betroffene den Konsum beendet und nicht tiefer in ein Suchtproblem hineingerät.
Wenn in der Schule der begründete Verdacht besteht, dass ein Schüler oder eine Schülerin Suchtmittel konsumiert, führt der Schularzt eine Untersuchung durch und er oder der Amtsarzt organisiert bei Bedarf eine "gesundheitsbezogene Maßnahme". Wenn diese vorschriftsmäßig durchgeführt wird, kommt es zu keiner Anzeige. - Das gleiche gilt sinngemäß dann, wenn jemand bei der Musterung oder beim Militärdienst beim Konsum von Suchtmitteln erwischt wird. (§ 13)

Extra für Jugendliche

Für Jugendliche gelten bei Untersuchungen und Strafverfahren eigene Regeln. Bei Befragungen und Vernehmungen hast du als Jugendlicher unter 19 Jahren das Recht auf die Beiziehung einer Vertrauensperson (Erziehungsberechtigte, Angehörige, Lehrer, Jugendwohlfahrt...). Erziehungsberechtigte oder Angehörige werden bei Jugendlichen schon bei einer Befragung benachrichtigt. Bei Vernehmungen - also nach erfolgter Verhaftung - müssen dich die BeamtInnen über die dir vorgeworfene Tat in Kenntnis setzen. Bei Vernehmungen hat jede Person das Recht auf einen Anwalt.
Urintests zum Nachweis eines möglichen Drogenkonsums können im Zuge eines Verwaltungsdeliktes - z.B. Verkehrsuntüchtigkeit - oder im Rahmen eines Strafverfahrens, bei Verdacht des Verstoßes gegen das SMG, verlangt werden. Im Urin sind Amphetamine, Ecstasy, Kokain, LSD und Opiate zwei bis vier Tage, Benzodiazepine bis zu sieben Tage und Cannabis bis zu 30 Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar. Die Nachweisdauer hängt allerdings nicht nur von der eingenommenen Substanz, sondern auch von körperlichen Faktoren, der eingenommenen Menge, der Häufigkeit der Einnahme und der Einnahmeart ab.

Weitere Infos zum Suchtmittelgesetz sowie das Jugendschutzgesetz findest Du auch unter Links!