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Das neue Suchtmittelgesetz
(SMG) ist seit 1.1.1998 in Kraft und regelt den Umgang mit
Suchtmitteln in Österreich. Mit allen Suchtmitteln? Nein - nur mit
den illegalen; Regelungen zu Alkohol und Tabak findest du z.B. im
Jugendschutzgesetz.
Das SMG unterscheidet zwischen Suchtgiften, psychotropen Substanzen und
Vorläuferstoffen.
Suchtgifte
im engeren Sinn sind z.B. Cannabis, Speed, Kokain, Ecstasy, Opium, Heroin
etc.
Psychotrope Substanzen sind Stoffe, die vor allem in der Medizin
verwendet werden.
Vorläuferstoffe sind Stoffe, die für die Herstellung
von Suchtgiften benötigt werden, aber auch in der Chemie und der
Medikamentenerzeugung.
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Verbote gelten für alle drei Gruppen von Stoffen, wobei die Suchtgifte
am strengsten behandelt werden.
Welche Handlungen
sind gemäß SMG strafbar?
· Erwerb (kaufen, tauschen, geschenkt bekommen)
· Besitz (Aufbewahren, Halten, bei einem Joint die Weitergabe von
Hand zu Hand)
· Überlassung (verkaufen, verschenken)
· Verschaffung, Erzeugung und Herstellung (z.B. die Gewinnung von
Suchtgift bei Cannabis: das Trennen des Harzes von den Pflanzen,
das Reinigen von Suchtgift oder die Umwandlung in andere Stoffe)
· Ein- und Ausfuhr
· Bewerbung von Suchmitteln
Der Konsum eines Suchtmittels ist nicht strafbar, da aber der Konsum ohne
Erwerb oder Besitz einer Substanz nicht möglich ist, verstößt
man damit dennoch gegen das SMG.
Was kann passieren,
wenn man erwischt wird?
Grundsätzlich ist das recht einfach: Wenn jemand mit Suchtmitteln
erwischt wird, ermittelt die Polizei oder Gendarmerie, die Staatsanwaltschaft
erhebt Anklage wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, und
ein Gericht urteilt und verhängt eine Strafe.
Die Folgen können dabei weitreichend und schwerwiegend sein: Im Rahmen
des Strafrechts können Geld- und Freiheitsstrafen über dich
verhängt werden, zu Geldstrafe oder Gefängnis kommt noch, dass
es schwerer oder unmöglich wird, einen Pass oder einen Führerschein
zu erlangen. Weiters kann es zum Verlust des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes,
oder einem "Berufsverbot" für bestimmte Berufe - etwa im
sozialen Bereich - kommen. Dazu kommt eine Eintragung ins Register der
Suchtmittelüberwachungsstelle in Wien.
Die Höhe der Strafe hängt u.a. von der Art und Menge der Substanz
ab und davon, ob jemand mit dem Stoff gewerbsmäßig dealt, ob
jemand selbst abhängig ist, ob jemand schon wegen Suchtmitteldelikten
vorbestraft ist etc.. Der Strafrahmen geht dabei von einer vorläufigen
Zurücklegung durch den Staatsanwalt bis zu lebenslänglicher
Freiheitsstrafe bei Einfuhr und Vertrieb sehr großer Mengen von
Drogen.
Ausnahmen
Ein wesentlicher Grundsatz des neuen Suchtmittelgesetzes ist "helfen
statt strafen". Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann die
Anzeige auf eine Probezeit von 2 Jahren vorläufig zurücklegen,
wenn die Person
· zum ersten Mal erwischt wird und
· nur eine kleine Menge des Suchtmittels für den Eigenbedarf
besitzt und
· sich einer "gesundheitsbezogenen Maßnahme" unterzieht
(sofern das angeordnet wird)
Was eine "kleine Menge" ist, entscheidet die Staatsanwaltschaft
bzw. das Gericht, aber es ist auf jeden Fall sehr wenig. (§§
35-38)
Der etwas seltsam klingende Begriff "gesundheitsbezogene Maßnahme"
bedeutet:
· eine Untersuchung durch einen Arzt;
· Gespräche in einer Beratungsstelle;
· und gegebenenfalls ein körperlicher Entzug.
Es geht also um Maßnahmen, die darauf hinwirken sollen, dass die/der
Betroffene den Konsum beendet und nicht tiefer in ein Suchtproblem hineingerät.
Wenn in der Schule der begründete Verdacht besteht, dass ein Schüler
oder eine Schülerin Suchtmittel konsumiert, führt der Schularzt
eine Untersuchung durch und er oder der Amtsarzt organisiert bei Bedarf
eine "gesundheitsbezogene Maßnahme". Wenn diese vorschriftsmäßig
durchgeführt wird, kommt es zu keiner Anzeige. - Das gleiche gilt
sinngemäß dann, wenn jemand bei der Musterung oder beim Militärdienst
beim Konsum von Suchtmitteln erwischt wird. (§ 13)
Extra für
Jugendliche
Für Jugendliche gelten bei Untersuchungen und Strafverfahren eigene
Regeln. Bei Befragungen und Vernehmungen hast du als Jugendlicher unter
19 Jahren das Recht auf die Beiziehung einer Vertrauensperson (Erziehungsberechtigte,
Angehörige, Lehrer, Jugendwohlfahrt...). Erziehungsberechtigte oder
Angehörige werden bei Jugendlichen schon bei einer Befragung benachrichtigt.
Bei Vernehmungen - also nach erfolgter Verhaftung - müssen dich die
BeamtInnen über die dir vorgeworfene Tat in Kenntnis setzen. Bei
Vernehmungen hat jede Person das Recht auf einen Anwalt.
Urintests zum Nachweis eines möglichen Drogenkonsums können
im Zuge eines Verwaltungsdeliktes - z.B. Verkehrsuntüchtigkeit -
oder im Rahmen eines Strafverfahrens, bei Verdacht des Verstoßes
gegen das SMG, verlangt werden. Im Urin sind Amphetamine, Ecstasy, Kokain,
LSD und Opiate zwei bis vier Tage, Benzodiazepine bis zu sieben Tage und
Cannabis bis zu 30 Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar. Die Nachweisdauer
hängt allerdings nicht nur von der eingenommenen Substanz, sondern
auch von körperlichen Faktoren, der eingenommenen Menge, der Häufigkeit
der Einnahme und der Einnahmeart ab.
Weitere Infos zum
Suchtmittelgesetz sowie das Jugendschutzgesetz findest Du auch unter Links!
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