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Seit 2016 müssen alle Verpackungen von Tabakzigaretten und Tabak zum Selbstdrehen Warnhinweise in Bild und Text aufgedruckt haben. Manche Betreiber*innen von Automaten interpretierten die Gesetzeslage so, dass die Bilder am Automaten nicht gezeigt werden müssen. Dagegen wurde geklagt.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9.12.2021 stellte klar: Künftig müssen auch Automaten bildliche Warnhinweise zeigen, und zwar bereits auf der Auswahltaste. Dies sei eine Gleichstellung gegenüber allen anderen Verkaufsstellen. Denn bereits das Bild einer Verpackung sei eine Darstellung, die hinsichtlich „Umriss, Proportionen, Farben und Markenlogo“ mit einer solchen Packung assoziiert werden kann, so der EuGH.
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