In Österreich gilt ausnahmsloses Rauchverbot in all jenen Räumen, in denen Unterrichts- und Fortbildungsveranstaltungen oder schulische Aktivitäten stattfinden. Dieses Verbot ist somit für Schulen, Kindergärten und Horte gültig.
Gilt auch für E-Zigaretten und Tabakerhitzer
Die Regelung umfasst ausdrücklich Tabakerzeugnisse wie etwa Zigaretten, aber auch neuere Nikotinprodukte wie Tabakerhitzer und E-Zigaretten. Dabei ist es unerheblich, ob eine E-Zigarette Nikotin enthält oder nicht. Sie darf weder in der Schule noch am Gelände geraucht werden.
Das Rauchverbot ist nicht auf Schülerinnen und Schüler beschränkt. Es betrifft alle Personen, die sich in den Ausbildungseinrichtungen aufhalten.
In manchen Gebäuden sind sowohl Schulen für Kinder und Jugendliche als auch Bildungseinrichtungen für Erwachsene untergebracht. In diesen Fällen gilt das Rauchverbot ausdrücklich auch, und zwar für Räume und für zugehörige Flächen im Freien.
Werden in einer Einrichtung also zusätzlich zum Angebot für Kinder und Jugendliche Erwachsenenbildungsmaßnahmen durchgeführt, gilt keine Ausnahme für die Erwachsenen. Nur Bildungseinrichtungen, die ausschließlich Erwachsenenbildung anbieten, sind vom Rauchverbot nicht umfasst.
Rauchzonen am Schulgelände nicht zulässig
Es besteht Kennzeichnungspflicht für Nichtraucherbereiche, auch auf den zugehörigen Freiflächen. Das Einrichten von Raucherräumen oder Rauchzonen – etwa am Schulgelände – ist nicht zulässig.
Geregelt ist dies im „Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz“. Das Rauchverbot in Räumen und auf Freiflächen von Schulen und solchen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, besteht seit Mai 2018.
Auch Mehrzweckhallen und Räume, die nicht nur reinen Unterrichts- und Fortbildungszwecken dienen, unterliegen dem gesetzlichen Rauchverbot. Miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, z. B. Zelte.
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